Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe
Mieter von Sozialwohnungen müssen unter Umständen ab 1. Juli 2016 mehr Miete zahlen. Nämlich dann, wenn ihr Einkommen zu hoch für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist.
Die Fehlbelegungsabgabe war 2011 abgeschafft worden. Die schwarz-grüne hessische Landesregierung hatte aber im Koalitionsvertrag im Herbst 2013 vereinbart, die Abgabe wieder einzuführen. Das entsprechende neue Gesetz wurde zwischenzeitlich verabschiedet.
Die Abgabe soll sich künftig an der Miethöhe orientieren und nicht mehr wie früher als Pauschale erhoben werden. Eine Fehlbelegungsabgabe muss danach zahlen, wer in einer geförderten Sozialwohnung wohnt und die derzeit geltenden Einkommensgrenzen der Hessischen Wohnraumförderung um mindestens 20 % überschreitet. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe ist gestaffelt und richtet sich nach der Höhe der Überschreitung der Einkommensgrenzen. Abhängig davon, um wie viel das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen überschreitet, muss ein bestimmter Prozentsatz der Differenz zwischen Fördermiete und einem festgelegten Höchstbetrag als Fehlbelegungsabgabe gezahlt werden.
Befreit von der Pflicht zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe sind in der Regel alle Mieter, die öffentliche Leistungen beziehen. Gleiches gilt zwei Jahre ab Bezug der Wohnung für Mieter, deren Einkommen nach Einzug steigt.
Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe wird immer für jeweils zwei Jahre festgelegt. Danach erfolgt eine erneute Befragung durch die zuständige Kommune. Ist keine wesentliche Änderung des Einkommens zu erwarten (z.B. bei Rentnern), kann eine Festlegung für bis zu vier Jahren erfolgen.
Die Kommunen sind bereits fleißig bei der Erhebung der für die Berechnung notwendigen Daten. Auf Anfrage der Kommune ist auch die Genossenschaft als Vermieterin verpflichtet, Fragen über den Mieter, den Beginn des Mietverhältnisses sowie die Miethöhe zu beantworten. Die Berufung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Datenschutz entfällt aufgrund der gesetzlichen Grundlage.